Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, für eine Vielzahl von Verträgen, vorformulierte Vertragsbedingungen, die einseitig gestellt werden. Gerade im Massenverkehr, der den Abschluss einer Vielzahl gleichartiger Verträge beihnhaltet, sind sie aufgrund ihrer Rationalisierungsfunktion nicht mehr wegzudenken.
Den Anwendungsbereich im Einzelnen regelt § 310 BGB. Daneben gelten die Grundsätze der §§ 305 ff. BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie kenntlich gemacht wurden. AGB’s die gegen das Gebot von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligungen für den Vertragspartner bringen sind unwirksam (§ 307 BGB). Sind alle AGB’s oder ein Teil unwirksam oder nicht Bestandteil des Vertrags geworden, berührt dies nicht den Übrigen Vertrag, welcher wirksam bestehen bleibt (§ 306 BGB).