Abberufung des Geschäftsführers

Die Bestellung als organschaftlicher Vertreter kann nach § 38 I GmbHG jederzeit widerrufen werden. Zuständig für die Abberufung ist die Gesellschafterversammlung. Eine Abberufung kann grds. ohne Begründung oder vorherige Anhörung erfolgen – sofern nicht die Satzung strengere Voraussetzungen der Abberufung vorsieht, wie z.B. auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Praxishinweis:

Mit einer Abberufung endet nicht der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer. Dieser ist daher gesondert zu kündigen. Mit einer Abberufung enden die Rechte und die Hauptpflichten des Geschäftsführers, insbesondere dessen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.

Lesen Sie hierzu auch die relevanten Urteilsbesprechungen auf diesem Blog z.B. zur Abberufung aus wichtigem Grund oder zum Rechtsweg des hiergegen klagenden Geschäftsführers. Weitere relevante Urteilsbesprechungen finden Sie über die Suchfunktion des Blogs.

Ich habe dem Thema Abberufung des Geschäftsführers einen ausführlichen Artikel gewidmet – folgen Sie diesem Link!

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