Wird über das Vermögen einer GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet, stellt dies grundsätzlich nach § 60 I Nr. 4 GmbHG einen Grund dar, die Gesellschaft aufzulösen. Ein Insolvenzverfahren geht immer mit einschneidenden Veränderungen einher. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt allerdings nicht, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft automatisch sein Amt verliert.
Das Amt des Geschäftsführers der Gesellschaft
Sein Amt behält der Geschäftsführer bis zu der Vollbeendigung der Gesellschaft vielmehr bei. Der Aufgaben- und Pflichtenkatalog des Geschäftsführers wird allerdings ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Insolvenzverwalters deutlich beschränkt.
Ein Großteil der Aufgaben und Pflichten stehen ab Eröffnung des Verfahrens nunmehr dem Insolvenzverwalter zu. Beispielsweise zu nennen ist die Pflicht zur Buchführung gem. § 41 GmbHG i.V.m. § 155 I 2 InsO oder aber auch der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 InsO. Dennoch bleiben Amt wie auch einige Pflichten des Geschäftsführers bestehen: Er ist z.B. gem. § 97 II InsO zur Unterstützung des Insolvenzverwalters angehalten und gem. §§ 101 I 1 , 97 I 1 InsO zur Auskunft verpflichtet. Weiterhin muss er immernoch Änderungen in der Geschäftsführung bzw. der inländischen Geschäftsanschrift anmelden.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.