In den Genuss finanzieller Vorteile zu kommen ohne dass hiervon ein Finanzamt Wind bekommt, hört sich zwar grundsätzlich verlockend an, ist jedoch in der Praxis kaum umsetzbar. Gerade der häufig gewählte Weg einer verdeckten Gewinnausschüttung an einen GmbH – Gesellschafter wird in den meisten Fällen aufgedeckt und anschließend besteuert. Das Finanzamt kennt die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten und dementsprechend bleibt kaum eine Variante unerkannt. Vorliegender Beitrag befasst sich mit der verdeckten Gewinnausschüttung im Allgemeinen, in einem in Kürze erscheinenden Beitrag gilt es typische Fälle einer derartigen Gestaltung darzulegen.
Was ist jedoch überhaupt eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Grundsätzlich ist eine verdeckte Gewinnausschüttung das Gegenteil einer offenen Gewinnausschüttung, welche z. B. in Form einer Dividende gewährt wird. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung seitens der GmbH, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Diese Gewinnverringerung muss sich bei dem Gesellschafter als ein sonstiger Bezug gem. §20 I Nr. 1 S. 2 EStG darstellen. Klassische Beispiele für derartige Gestaltungen sind beispielsweise:
- Das Gehalt des geschäftsführenden Gesellschafters fällt unüblich hoch aus,
- ein Gesellschafter gewährt oder erhält Kredite an seine/von seiner Gesellschaft zu nicht marktüblichen Konditionen,
- ein Gesellschafter verkauft ein Wirtschaftsgut zu einem überhöhten Preis an die Gesellschaft,
- die Gesellschaft verkauft an den Gesellschafter ein Wirtschaftsgut zu einem zu niedrigen Preis.
Gleiches gilt auch, soweit einer dem Gesellschafter nahestehenden Person (z.B. Ehegatte, Freund) derartige Zuwendungen zugutekommen.
Wie wird festgestellt, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt?
Das Finanzamt bedient sich hierbei eines sogenannten Fremdvergleichs. Demnach liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn ein gewissenhafter und ordentlicher Gesellschafter die Vermögensminderung bzw. die verhinderte Vermögensmehrung einem Nicht – Gesellschafter nicht ausgezahlt hätte. Soweit dies der Fall ist, liegt ein Indiz für mangelnde Ernsthaftigkeit der Ausschüttung vor und das Finanzamt hat allen Grund zur Annahme, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Entscheidend kommt es hierbei auf die Vereinbarungen bei Abschluss der vertraglichen Vergütung an, da insoweit den Beteiligten ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt ist.
Wie stellt sich der Fremdvergleich bei einem beherrschenden Gesellschafter da?
Soweit ein Gesellschafter über die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschaftsversammlung verfügt, spricht man von einem beherrschenden Gesellschafter. Insbesondere wenn mehrere Gesellschafter die gleichen Interessen verfolgen, kann auch eine Minderheit der Stimmrechte zu der Annahme eines beherrschenden Gesellschafters führen. Beherrschende Gesellschafter können das Ergebnis der GmbH jederzeit und auch nachträglich durch Einlagen manipulieren und somit die verdeckte Gewinnausschüttung wiederrum ausgleichen. Um diese missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit weitestgehend einzuschränken, werden bei einem beherrschenden Gesellschafter strengere Maßstäbe an Ausschüttungen gestellt. Soweit zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres keine eindeutigen Vereinbarungen über etwaige Zuwendungen bestehen, diese zivilrechtlich unwirksam oder nicht gemäß der Vereinbarung durchgeführt werden, gilt die Vermutung, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.
Wie wirkt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung steuerlich auf eine GmbH aus?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf nach § 8 III 2 KStG den Gewinn einer GmbH nicht mindern. Um den Gewinn einer GmbH richtig zu ermitteln, muss die Ausschüttung außerhalb der Bilanz dem steuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass die Ausschüttung, die keine Ausgabe darstellt, auch nicht als solche eingestuft werden kann. Das dadurch erhöhte Gesellschaftseinkommen unterliegt sowohl der Körperschaftssteuer als auch der Gewerbesteuer. Die Verwendung von Gewinnen darf keinerlei Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage haben, aus welcher sich die steuerliche Belastung der GmbH ergibt. Gleiches gilt auch für die Bildung von Passivposten, wie zum Beispiel Pensionsrückstellungen.
Wie wirkt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung steuerlich auf den jeweiligen Gesellschafter aus?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt seitens des Gesellschafters zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt somit der Abgeltungssteuer in Höhe von derzeit 25 %. Der bereits ergangene Einkommenssteuerbescheid kann aufgehoben oder geändert werden, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird. Auf Antrag kann das Teileinkünfteverfahren gewählt werden, wodurch die Steuer sich nach dem persönlichen Steuersatzes des Gesellschafters richtet und nicht der Abgeltungssteuer unterliegt. Dadurch können auch angefallene Werbungskosten bis zu einem bestimmten Betrag in Abzug gebracht werden, was hingegen bei der Abgeltungssteuer grundsätzlich nicht möglich ist.
Fazit:
Wie immer im Steuerrecht sind auch die Regelungen über verdeckte Gewinnausschüttungen alles andere als benutzerfreundlich konzipiert. Aufgrund der Tatsache, dass den Finanzämter die meisten Gestaltungsmöglichkeiten bekannt sind, gilt es bereits im Vorhinein etwaige Ausschüttungen an die Gesellschafter so zu gestalten, dass die ungewünschten Konsequenzen einer verdeckten Gewinnausschüttung ausbleiben. Sowohl die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung als auch die daraus resultierenden Folgen bringen einige Probleme mit sich, die jedoch verhindert bzw. gelöst werden können.
Um das recht trockene Thema anschaulicher darzustellen, werden in einem in Kürze erscheinenden Beitrag die Hauptanwendungsfälle einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgezeigt und erörtert.
- Teil 2 der Serie – Schwerpunkt: Vergütung des Gesellschafter-Geschäfstführers
- Teil 3 der Serie – Schwerpunkt: Kauf-, Miet- und Pachtverträge
- Teil 4 der Serie – Schwerpunkt: Bürgschaft und Darlehen
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.