Der Aufsichtsrat ist das Kontrollgremium innerhalb der Aktiengesellschaft. Ihm obliegt die Kontrolle der Vorstandstätigkeit. Gewählt von der Hauptversammlung stellt er ein Bindeglied zwischen den Aktionären und dem Vorstand dar.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie der Aufsichtsrat gewählt wird und wie dieser wieder abberufen werden kann. Zudem zeigen wir auf, was bei Unternehmen zu beachten ist, welche der Unternehmensmitbestimmung unterliegen.
Wer kann Aufsichtsrat werden
Damit die Kontrollfunktion des Aufsichtsrates gewährleistet ist, stellt der Gesetzgeber in § 100 AktG verschiedene persönliche Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates auf. Alle Regelungen tragen dem Gedanken Rechnung, dass das einzelne Aufsichtsratsmitglied für seine Aufsichtstätigkeit genügend Zeit hat und keinen Interessenkonflikten unterliegt.
Es kann nur eine natürliche Person Aufsichtsrat sein, nicht jedoch eine Gesellschaft. Möglich ist allerdings, dass ein Vorstand oder Geschäftsführer in einer anderen Gesellschaft Aufsichtsrat ist. Ferner kann keine Doppelstellung als Aufsichtsrat und Vorstand vorliegen. Dies würde dem Gedanken einer Aufsicht widersprechen, da sich das jeweilige Mitglied selbst zu beaufsichtigen hätte.
Eine für die Praxis wichtige Regelungen ist § 110 II 1 Nr. 1 AktG, welcher eine Maximalzahl der Aufsichtsratsmandante definiert. Ein Aufsichtsrat darf damals maximal zehn Mandate innehaben. Zwar ist die Tätigkeit der Aufsichtsräte in der Praxis oftmals in zeitlicher Hinsicht übersichtlich, der Gesetzgeber will aber sicherstellen, dass das einzelne Mitglied für seine Aufsichtstätigkeit auch genug Zeit hat. Gerade bei finanziellen Schieflagen oder schwelenden Konflikten kann sich die Aufsichtstätigkeit schnell intensivieren. Zudem können sich auch bei zu vielen Mandanten Interessenkonflikte ergeben.
Ist die Aktiengesellschaft an der Börse gelistet, ergibt sich eine weitere Einschränkung. Damit ein Vorstand nicht direkt nach seinem Ausscheiden seine ehemaligen Vorstandskollegen beaufsichtigt, welche ggf. eine Unternehmenspolitik weiterführen, welche der ausscheidende Vorschlag mit initiiert hat, verhindert § 100 II 1 Nr. 4 AktG, einen direkten Wechsel von Vorstand in den Aufsichtsrat. Hier sind zwei Jahre abzuwarten, wenn die Wahl nicht von mindestens 25% der Aktionäre getragen wird.
Wie wird der AG-Aufsichtsrat gewählt?
Wahl des ersten Aufsichtsrates
Für den ersten Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft trifft § 30 AktG eine Sonderregel. Die Gründer haben einen ersten Aufsichtsrat grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu bestimmen. Wird dieser Schritt nicht ausgeführt, kann die Aktiengesellschaft nicht eingetragen werden. Sollte ein Gründer selbst zum Aufsichtsrat bestimmt werden, so unterliegt er bei der Abstimmung keinem Stimmverbot. Da dieser Vorgang ebenfalls der notariellen Beurkundungspflicht unterliegt, wird dies in der Praxis in einer Notarsitzung mitbeschlossen. Der Aufsichtsrat bestimmt dann sogleich den ersten Vorstand.
In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der erste Aufsichtsrat nach § 30 III AktG maximal bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, welche über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr zu befinden hat. Der längste Zeitraum kann demnach regulär 20 Monate betragen, wenn aber gegen die Pflicht zur Hauptversammlung verstoßen wird, ist auch eine längere Amtszeit möglich. Der erste Aufsichtsrat soll primär die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Gründungsstadium sicherstellen. Danach sollen die Aktionäre regulär einen Aufsichtsrat in der Vollversammlung bestimmen.
Bestimmt werden muss auch hier die durch Gesetz oder Satzung vorgegebene Anzahl an Aufsichtsräten. Es sind also mindestens drei Aufsichtsräte zu bestimmen. Die Satzung kann auch eine höhere durch drei teilbare Anzahl bestimmen. Entsenderechte gehen auch hier schon vor und ersetzen das Bestimmungsrecht der Gründer – das Mitbestimmungsrecht gilt grundsätzlich jedoch gem. § 31 II AktG noch nicht.
Reguläre Wahl des Aufsichtsrates
Nach dem ersten Aufsichtsrat werden die nächsten Mitglieder regulär durch die Hauptversammlung bestellt gem. § 101 AktG. Hierfür unterbreitet der bestehende Aufsichtsrat einen Vorschlag. Wichtig ist auch, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder auf die Tagesordnung zu setzen. Für maximal 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder kann die Satzung auch ein Entsenderecht für bestimmte Aktionäre vorsehen. Dieses Entsenderecht geht dann der normalen Wahl vor. Bei entsprechendem Hinweis durch den Versammlungsleiter ist auch eine Block und Listenwahl zulässig, bei welcher über die gesamte Liste an Aufsichtsräten abgestimmt wird. Die Liste kann dann nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden. Im Falle der Ablehnung findet dann eine Einzelwahl statt.
Zudem gibt es bei Aktiengesellschaften mit bestimmten Merkmalen eine zwingende Anzahl an Aufsichtsratsvertretern, welche durch die Arbeitnehmerschaft bestimmt werden. Diese Zahl beträgt bei Gesellschaften mit i.d.R. mehr als 2000 Arbeitnehmern die Hälfte der Aufsichtsräte, bei Gesellschaften zwischen 500 und 2000 Arbeitnehmern 1/3 der Aufsichtsräte. Satzungsbestimmungen, welche versuchen die Rechte dieser Aufsichtsräte zu beschränken sind unwirksam.
Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren, wobei das Jahr der Bestellung nicht mitzählt. Die Amtszeit endet allerdings nicht abrupt nach vier Jahren sondern mit der Hauptversammlung in welcher über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Bestellung entschieden wird. Die Satzung kann von dieser Höchstdauer nach unten abweichen. Es wird jeweils nur die Amtsdauer des einzelnen Mitgliedes betrachtet, so dass innerhalb des Aufsichtsrates als Organ unterschiede auftreten können. Eine Wiederbestellung ist allerdings zulässig.
Angesichts des Umstandes, dass Hauptversammlungen aufwändig und auch kostenintensiv sind, können zwar für Mitglieder des Aufsichtsrates keine Stellvertreter mitgewählt werden, es können jedoch Ersatzleute bestimmt werden, welche dann eintreten, wenn das Amt vorzeitig endet. So muss nicht extra eine Hauptversammlung einberufen werden oder gerichtlich ein Mitglied bestellt werden. Das Ersatzmitglied ist allerdings an die Amtszeit des Vordermanns gekoppelt.
Gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsrates
Damit der Aufsichtsrat als Organ nicht durch eine Vakanz gelähmt wird, kann das zuständige Amtsgericht auch ein- oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrates gerichtlich bestellen. Hierdurch soll die stete Beschlussfähigkeit des Organs sichergestellt werden, ohne dass direkt eine außerplanmäßige Hauptversammlung einberufen werden muss. Die Amtszeit dieses Mitgliedes endet dann mit Mangelbehebung. Eine derartige Bestellung erfolgt allerdings nicht von Amts wegen – nötig ist vielmehr ein entsprechender Antrag durch den Vorstand, ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder aber auch durch einen Aktionär. Der Vorstand ist zur Stellung verpflichtet.
Das Gericht ist in seiner Entscheidung über die Person des Aufsichtsrates zwar grundsätzlich frei. In aller Regel geht der Antrag jedoch mit einem Vorschlag einher, welcher dann auch berücksichtigt wird. Besonderheiten ergeben sich teilweise bei Unternehmen, welche der Mitbestimmung unterliegen.
Beendigung des Aufsichtsratsamtes – Abberufung und Amtsniederlegung
Hinsichtlich der Beendigung des Mandates wird danach unterschieden, wie das jeweilige Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat gelangt ist.
Wurde es regulär durch die Hauptversammlung gewählt, kann eine vorzeitige Abberufung jederzeit und auch ohne besonderen Grund stattfinden. Ausreichend ist bereits ein fehlendes Vertrauen durch die Aktionäre, da die Kontrollfunktion eines gewissen Vertrauensvorschusses bedarf. Für die Abberufung bedarf es jedoch der Abhaltung einer Hauptversammlung, welche auch außerplanmäßig stattfinden kann. Nach § 103 I 2 AktG bedarf es allerdings eines Beschlusses einer qualifizierten ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann hier jedoch Sonderregelungen treffen und die Anforderungen verschärfen oder herabsenken, allerdings nicht ganz abschaffen. Das Amt endet allerdings nicht unmittelbar mit Beschluss. Dieser ist seitens des Vorstandes dem Aufsichtsratsmitglied gegenüber explizit zu erklären.
Bei einer Entsendung kann der Entsendungsberechtigte nach § 103 II AktG das jeweilige Mitglied hingegen jederzeit und frei auswechseln. Der Hauptversammlung ist insoweit die Kompetenz entzogen, da ansonsten das Entsendungsrecht ins Leere liefe.
Aufsichtsratsmitglieder können auf entsprechenden Antrag auch durch eine gerichtliche Entscheidung entfernt werden. Damit hier jedoch kein Missbrauch betrieben wird (insbesondere bei unliebsamen Arbeitnehmervertretern), bedarf es eines wichtigen Grundes in der Person des jeweiligen Mitglieds, welcher eine Zusammenarbeit bis zur offiziellen Amtsbeendigung unzumutbar macht. Der Antrag kann auch durch eine Aktionärsminderheit von 10% gestellt werden, um einen effektiven Minderheitenschutz zu gewährleisten.
Fazit:
Rund um den Aufsichtsrat stellen sich viele rechtliche Probleme und wir stellen in der Praxis immer wieder fest, dass die Regelungen in Gesetz und Satzung oftmals nur am Rande beachtet werden. Gerne beraten wir Sie bundesweit zu jeglichen Themen rund um den Aufsichtsrat der AG – vereinbaren Sie hierzu ein erstes Beratungsgespräch per Telefon oder in unseren Kanzleiräumen.