Entspricht die Reaktivierung einer Mantelgesellschaft oder Aktivierung einer Vorratsgesellschaft wirtschaftlich gesehen einer Neugründung, sind aus Gläubigerschutzgesichtspunkten insbesondere die Vorschriften über die Kapitalaufbringung zu beachten.
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Entspricht die Reaktivierung einer Mantelgesellschaft oder Aktivierung einer Vorratsgesellschaft wirtschaftlich gesehen einer Neugründung, sind aus Gläubigerschutzgesichtspunkten insbesondere die Vorschriften über die Kapitalaufbringung zu beachten.