Auch die Aktiengesellschaft kann durch Umwandlung eine andere Rechtsform annehmen. Ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss bedarf einer dreiviertel Mehrheit. Unterschieden wird hierbei zwischen Spaltung, Verschmelzung, reiner Vermögensübertragung und dem Formwechsel.
Die besonderen Umwandlungen im Einzelnen regelt das Umwandlungsgesetz (UmwG). Vorteil einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist, dass die Vermögensübertragung ipso iure = kraft Gesetztes erfolgt. Damit kann die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden. Steuerrechtliche Folgen werden durch das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) bestimmt.
Davon zu unterscheiden sind Konzernierungen.