Das Stuttgarter Verfahren ist ein Schätzungsverfahren, das von Finanzbehörden nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG dann angewendet wird, wenn sich der Wert von Anteilen an einer Aktiengesellschaft nicht aus Verkäufen, die weniger als 12 Monate zurückliegt, ableiten lässt.
Die Schätzung erfolgt bei dieser Berechnungsmethode unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussicht der Gesellschaft. Ein Firmenwert wird dabei nicht berücksichtigt, weshalb in Fällen der Bewertung aufgrund einer Einziehung der Aktie eine Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren unwirksam sein kann und eine Neubewertung nach der Ertragswertmethode notwendig wird.