Erbringt der Gründer seinen bestimmten Teilbetrag des Stammkapitals durch eine Sachleistung (bspw. Übereignung von Grundstücken, Fahrzeugen, Maschinen, Rechten usw.) spricht man von einer Sacheinlage.
Daneben kann der Gründer zwischen Bareinlagen oder gemischte Sach- und Bareinlagen wählen. Für die wirksame Anrechnung einer Leistung als (teilweise) Sacheinlage bedarf es einer entsprechenden Regelung in der Satzung der Aktiengesellschaft, zudem müssen die Sacheinlagen präzise bezeichnet werden, genaueres regelt § 27 AktG.
Zudem muss sichergestellt werden, dass zum Eintragungszeitpunkt die Werthaltigkeit der Einlage gegeben ist. Ist die Einlage beispielsweise falsch bewertet worden, so ist dem Gründer die Eintragung zu verweigern oder nach Eintragung entsteht eine Nachschusspflicht in Geld.