Die Aufbringung des Grundkapitals (bei Aktiengesellschaften mind. 50.000 €) bis zur Eintragung, nennt man Kapitalaufbringung. Neben der Bareinlage ist auch die Kapitalaufbringung durch Sacheinlagen möglich.
Sollte das Kapital im Eintragungszeitpunkt nicht vollständig vorliegen oder nicht dem in der Satzung notierten Wert entsprechen, so haften die Gründer persönlich.