Insolvenzverwalter

Im Falle einer Insolvenz einer Aktiengesellschaft verliert der Vorstand sein Recht die AG zu vertreten.

An ihrer Stelle geht diese Position auf einen Insolvenzverwalter über, § 80 InsO. Dieser wird für den Insolvenzfall von dem Zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht bestimmt. Der Insolvenzschuldner bleibt zwar Eigentümer seines Vermögens, verliert aber die Verfügungsbefugnis hierüber. Der Insolvenzverwalter handelt im eigenen Namen und mit Wirkungen für und gegen Masse und Schuldner.