Insolvenz liegt dann vor, wenn eine Aktiengesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
- Zahlungsunfähigkeitliegt, nach einem Urteil des BGH, vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist innerhalb der Fälligkeitsgrenzen, ihre Verbindlichkeiten auszugleichen.
- Die Feststellung von Überschuldungbedarf einem Drei-Stufen-Vorgehen:
- Sonderbilanzierung des AG-Vermögens, als würde diese verkauft werden.
- Ergibt die Bilanz, dass die Aktiengesellschaft nicht ausreichend Vermögen hat alle ihre Verbindlichkeiten zu tilgen, erfolgt eine detailreichere Fortführungsprognose, die weitere Faktoren, wie Auftragslage, Konzeptplanung, etc. beinhaltet.
- Sollte die Bilanz positiv ausfallen, wird erneut eine Sonderbilanzierung mit erhöhten Verkehrswerten durchgeführt und so ermittelt ob alle Verbindlichkeiten getilgt werden können.
- Die Besonderheit einer AG-Insolvenzist das Fehlen der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung, dies steht nur natürlichen Personen zu und daher nicht der Aktiengesellschaft!
Rechtliche Folgen:
Ab Insolvenzreife darf kein Gläubiger mehr befriedigt werden, um eine Gleichbehandlung aller Gläubiger der Gesellschaft zu gewährleisten. Der Insolvenzverwalter darf daher auch Zahlungen nach Insolvenzreife anfechten.