Freigabeverfahren

Ergeht in der Hauptversammlung ein in das Handelsregister einzutragenden Beschluss, wird mit der Erhebung der Anfechtungsklage das Eintragungsverfahren außer Kraft gesetzt. Mit der sogenannten Registersperre können also Beschlüsse und deren Wirksamkeit suspendiert werden. Hinsichtlich bestimmter Beschlüsse kann sich die Gesellschaft gegen diesen Suspensiveffekt mit dem Freigabeverfahren nach § 246a AktG wehren. Dazu muss es sich um angefochtene Beschlüsse über Kapitalmaßnahmen, Squeeze-Out Beschlüsse oder Beschlüsse über Unternehmensverträge handeln. Die Registersperre wird aufgehoben, wenn die Klage des Aktionärs keine Aussicht auf Erfolg hat, also „unzulässig oder offensichtlich unbegründet“, der klagende Aktionär zum Zeitpunkt des Beschlusses einen anteiligen Betrag von mindestens 1000 Euro hält oder in einer Interessenabwägung das Vollzugsinteresse der Aktiengesellschaft überwiegt.