Damit die Hauptversammlung beschlussfähig ist, wird grundsätzlich eine ordnungsgemäße Einberufung durch den Vorstand der Hauptversammlung vorausgesetzt. Das Gesetz gibt jedoch keine Vorgaben, wie viele stimmberechtigte Aktionäre anwesend sein müssen. Näheres dazu kann sich jedoch aus der Satzung ergeben. Möglich ist daher auch auf die Anwesenheit eines gewissen Mindestkapitals, abzustellen. Mangelnde Beschlussfähigkeit stellt einen Anfechtungsgrund dar.