Aufrechnung

Die Aufrechnung von Forderungen zwischen Aktionären und der Gesellschaft ist differenziert zu betrachten.

Der Aktionär darf keine gegen ihn gerichtete Einlagenforderung aufrechnen, da dies als verdeckte Sacheinlage gegen das Prinzip der Kapitalaufbringung verstoßen würde, § 66 AktG.

Die Aktiengesellschaft darf hingegen aufrechnen, soweit ihr Anspruch vollwertig (wertmäßig gedeckt), liquide (unstreitig) und fällig ist.