Grundsätzlich ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der Eigentümer von mindestens einer Aktie vor Bekanntmachung der Tagesordnung war, zur Anfechtung durch Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung befugt, soweit er gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt hat.
Anfechtungsgründe können dabei Verstöße gegen etwaige Gesetze oder die Satzung der Aktiengesellschaft, inhaltliche Mängel des Beschlusses oder Verfahrensfehler sein. Letzterer liegt oft in einem Verstoß gegen Informationspflichten oder bei mangelnder Beschlussfähigkeit vor. Zu beachten ist, dass ein Verfahrensfehler relevant für den Beschluss sein muss. Inhaltliche Mängel können in Verstößen gegen Treuepflichten oder den Gleichbehandlungsgrundsatz liegen. Erfolgt ein sogenannter Bestätigungsbeschluss, wird also ein fehlerhaft vorgenommener Beschluss durch einen erneuten, diesmal formell korrekt beschlossenen aber inhaltlich gleichem Beschluss bestätigt, so können insbesondere Verfahrensfehler des ersten Beschlusses nicht mehr geltend gemacht werden.
Handelt es sich um einen in das Handelsregister einzutragenden Beschluss, wird mit der Erhebung der Klage das Eintragungsverfahren außer Kraft gesetzt. Mit der sogenannten Registersperre können also Beschlüsse und deren Wirksamkeit suspendiert werden. Hinsichtlich bestimmter Beschlüsse kann sich die Gesellschaft gegen diesen Suspensiveffekt mit dem Freigabeverfahren nach § 246a AktG wehren. Dazu muss es sich um angefochtene Beschlüsse über Kapitalmaßnahmen, Squeeze-Out Beschlüsse oder Beschlüsse über Unternehmensverträge handeln. Die Registersperre wird aufgehoben, wenn die Klage des Aktionärs keine Aussicht auf Erfolg hat, also „unzulässig oder offensichtlich unbegründet“, der klagende Aktionär zum Zeitpunkt des Beschlusses einen anteiligen Betrag von mindestens 1000 Euro hält oder in einer Interessenabwägung das Vollzugsinteresse der Aktiengesellschaft überwiegt.