Der Vorstand kann sein Amt jederzeit durch einseitige Erklärung niederlegen. Die Amtsniederlegung ist gesetzlich nicht geregelt und bestimmt sich daher nach der gerichtlichen Praxis. Umstritten ist jedoch, ob die Erklärung auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig ist oder ob sich das Vorstandsmitglied dadurch der Gesellschaft gegenüber Schadensersatzansprüchen aussetzt. Diese muss das Vorstandsmitglied jedenfalls fürchten, wenn es rechtsmissbräuchlich die Niederlegung des Amtes erklärt also zum Beispiel zur Unzeit.
Ohne sogenannte Kopplungsklausel besteht der Dienstvertrag weiter, jedoch macht das Vorstandsmitglied der Erfüllung des Vertrages unmöglich und verliert somit den Anspruch auf Vergütung. Dieser Anspruch kann hingegen fortbestehen, wenn das Vorstandsmitglied zur Amtsniederlegung zum Beispiel durch wichtigen Grund berechtigt war.
Praxishinweis: Die Anmeldung zur Eintragung der Niederlegung kann nur ein noch amtierender Vorstand beantragen. Weiter sind gesetzliche und vertragliche Wettbewerbsverbote zu beachten.